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Rechtsprechung beim Hauskauf


1. Kaufvertrag & Gewährleistung

In der Regel werden beim Kauf eines gebrauchten Hauses Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Verkäufer für Mängel nicht haftet, wenn nichts anderes im Kaufvertrag vereinbart wurde.

 

🔹 "Gekauft wie gesehen" – Ein häufiger Zusatz im Vertrag bedeutet, dass der Käufer das Risiko für versteckte Mängel trägt.
🔹 Kein Ausschluss bei arglistiger Täuschung – Wenn der Verkäufer bekannte Mängel absichtlich verschwiegen hat, haftet er trotzdem.
🔹 Besondere Zusicherungen – Wenn bestimmte Eigenschaften ausdrücklich garantiert wurden (z. B. „keller trocken“), können Sie Ansprüche geltend machen.


2. Arglistige Täuschung durch den Verkäufer

 

Wenn der Verkäufer bewusst Schäden verschwiegen hat, kann er haftbar gemacht werden.
🔹 Voraussetzung: Der Verkäufer muss von den Schäden gewusst haben (z. B. versteckte Feuchtigkeit, bekannte Bauschäden).
🔹 Beweise nötig: Dokumentation, Gutachten oder Zeugenaussagen können helfen.
🔹 Folgen: Anfechtung des Kaufvertrags oder Schadensersatz möglich.


3. Versteckte Mängel & Sachmängelhaftung

 

Versteckte Mängel, die erst später auftreten, können problematisch sein:
🔹 Wenn Mängel nicht erkennbar waren – z. B. verdeckter Schimmel oder marode Balken
🔹 Haftung oft schwer durchsetzbar – Falls keine arglistige Täuschung nachweisbar ist


4. Verjährung von Mängelansprüchen

 

🔹 Regulär 5 Jahre bei Bauwerksmängeln (bei Neubauten oder bei Handwerkerarbeiten)
🔹 Bei Gebrauchtimmobilien oft sofort ausgeschlossen durch Vertragsklauseln
🔹 Arglistige Täuschung: 3 Jahre ab Kenntnis des Mangels


Was können Sie tun?

 

✅ Kaufvertrag prüfen – Gibt es Ausschlüsse oder Zusicherungen?
✅ Baugutachter beauftragen – Dokumentation der Mängel kann helfen.
✅ Verkäufer kontaktieren – Nachweislich um Klärung bitten.
✅ Rechtsanwalt einschalten – Bei arglistiger Täuschung lohnt sich juristische Beratung.


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