Bauabnahmen - Bauqualitätskontrollen - Bauüberwachung
Pfusch am Bau?
Wenn der Traum vom Eigenheim platzt!
In den eigenen vier Wänden zu leben, ist für viele ein Traum. Doch der Bau kann schnell zum Alptraum werden, wenn die Handwerker pfuschen! Ein Bauschaden ist die Verschlechterung des Zustandes einer Immobilie durch ein schädigendes Ereignis, z.B. durch einen Baumangel. Ein Bauschaden kann jedoch auch andere Ursachen haben, z.B. ein Bauschaden aufgrund eines Wasserrohrbruchs. Bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Ab der Abnahme hat der Auftraggeber (Bauherr) im Streitfall darzulegen (sog. Darlegungslast), dass ein Baumangel besteht. Bei einem Baumangel hat der Bauherr vorrangig Anspruch auf Mängelbeseitigung. Dem Auftragnehmer muss die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben werden. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung bei Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit verweigern. In diesem Fall steht dem Auftraggeber eine Minderung zu. Nur wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung unberechtigt verweigert, kann der Auftraggeber die Mängelbeseitigung im Rahmen der Ersatzvornahme selbst durchführen oder durchführen lassen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nicht zulässig, wenn eine Eigenschaft zugesichert war oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlag. Nicht behobene Baumängel führen im Allgemeinen zu einer Wertminderung des Bauwerks. Gravierende Baumängel wie zum Beispiel fehlerhafte Wärmedämmung des Gebäudes, können unter anderem auch zu gesundheitlichen Belastungen der Nutzer führen (z.B. Auftreten von Schimmelpilzen bzw. deren Sporen).
Ein Bausachverständiger kann Baumängel und Bauschäden während der Bauphase oder nach Fertigstellung der Immobilie ermitteln. Dann können Mängel beseitigt werden, bevor größere Schäden entstehen.
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